Bei der Ausübung meiner Tätigkeit als Makler lege ich nachfolgende Regeln zugrunde:
- Die Tätigkeit als Makler erfolgt auf der Basis von Vertrauen, Integrität und die Bindung an die Grundsätze eines ehrbaren Kaufmanns.
- Die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit orientiert sich an den Bedürfnissen des Kunden. Das Interesse des Kunden hat Vorrang vor dem eigenen
Vergütungsinteresse.
- Die allgemeinen Compliance-Regeln finden Beachtung. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung der relevanten Regelungen zu Bestechung und Bestechlichkeit, der
transparente Umgang mit Geschenken, Einladungen und sonstigen Zuwendungen sowie Regeln zur Vermeidung von Kollisionen von privaten und geschäftlichen Interessen.
- Beim Umgang mit persönlichen und vertraulichen Daten werden die gesetzlichen Vorschriften beachtet. Des Weiteren werden die datenschutzrechtlichen und
wettbewerbsrechtlichen Vorschriften eingehalten.
- Die ordungsgemäße Dokumentation einer gesetzlich vorgeschriebenen Beratung erfolgt mit besonderer Sorgfalt. Es wird dabei beachtet, dass der Gesetzgeber einen
Verzicht auf Beratung und/oder Dokumentation nur als Ausnahme vorgesehen hat.
- Zu den Grundlagen der Tätigkeit eines Maklers gehört die Beratung und Betreuung des Kunden insbesondere im Antrags-, Schadens- und Leistungsfall.
- Bei einer Abwerbung bzw. einer Umdeckung eines Finanz- bzw. Versicherungsprodukts wird stets das Kundeninteresse beachtet. Der Kunde ist zu bereits bestehenden
Finanz- bzw. Versicherungsverträgen zu befragen. Besonders im Lebens- und Krankenversicherungbereich kann eine Abwerbung von Versicherungsverträgen oft mit erheblichen Nachteilen für den Kunden
verbunden sein. Der Kunde ist in jedem Fall über eventuelle Nachteile ausdrücklich aufzuklären. Dies ist Bestandteil der Dokumentation.
- Die stetige Weiterbildung ist Grundlage der geschäftlichen Tätigkeit als Makler. Nachweise der Weiterbildung werden stets vorgehalten.
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Bei Vergütungsregelungen mit Produktgebern, insbesondere über Sondervergütungen etc., wird beachtet, das die Unabhängigkeit der Tätigkeit als Makler keine
Beeinträchtigung erfahren darf.